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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mebak Metallbau GmbH

 

  1. Geltung

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen – Verträge mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. I S. 1 BGB über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Werklieferungsverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich widersprochen, sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vereinbarungen sind jederzeit möglich und schriftlich zu dokumentieren

1.2. Vertragspartner im Sinne dieser Bestimmungen ist unser Auftraggeber, Kunde, Käufer.

 

  1. Angebote und Annahme

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien oder sonstige uns bindende Aussagen unserer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Abweichend von Nr. 2 gelten Aufträge als angenommen, wenn sie unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.4. Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen für uns erkennbar, die darauf schließen lassen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Vertragspartners gefährdet wird, oder gerät der Vertragspartner mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Bonität und / oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Bereits erfolgte Teillieferungen sind sofort fällig gestellt.

2.5. Angebote nebst dazugehörigen Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 

  1. Preise, Fälligkeit und Zahlung

3.1. Unsere Preise verstehen sich stets zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2. Unsere Preise gelten ab unserem Werk und ausschließlich Verpackung und Versicherung, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen werden in Individualabreden schriftlichen dokumentiert.

3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer sofort nach Erhalt der Ware und ohne etwaigen Abzug fällig. Ist die Gewährung von Skonto vereinbart beginnt die Skontofrist grundsätzlich ab dem Datum der Rechnung. Der Abzug von Skonto wird nicht gewährt, soweit sich der Vertragspartner mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug befindet.

3.4. Sofern wir Zahlungsfristen eingeräumt haben, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet. Bei Sammelrechnungen gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.

3.5. Ein Zurückbehaltungsrecht und / oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Vertragspartner nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.6. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, ist der Vertragspartner verpflichtet Zinsen gem. § 288 Abs. II BGB zu leisten. Diese sind sofort fällig. Es sei denn, ein Anderes ist vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

3.7. Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung oder Leistung acht Wochen vergangen sind und Kostensenkungen oder -erhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von veränderten Lohnkosten, Materialkosten oder der marktüblicher Einstandspreise. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so kann der Auftraggeber binnen einer Woche ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

3.8. Die Kosten des Zahlungsverkehrs tragen wir nicht.

 

  1. Lieferung, Gefahrenübergang und Versand

4.1. Vereinbarte Liefer-, Leistungsfristen und -termine erfordern unsere schriftliche Bestätigung.

4.2. Ist für die Lieferung oder Leistung kein ausdrückliches Datum, sondern eine Frist bestimmt, so beginnt die Frist mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor Beibringung sämtlicher notwendiger ggf. durch unseren Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Eingang einer eventuell vereinbarten Zahlung und / oder der Klärung aller technischer Fragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.

4.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden unseres Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4.4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Vertragspartner oder dessen Gehilfen, Bevollmächtigten o.ä. auf unseren Vertragspartner über. Spätestens jedoch bei Annahme- oder Schuldnerverzug des Vertragspartners.

4.5. Die Gefahr für zu bearbeitende Teile unseres Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf unseren Auftraggeber über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für uns zuzurechnenden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieses gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis und Aufklärungspflichten.

4.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

4.7. Die Lieferfrist / der Lieferzeitpunkt verlängert / verschiebt sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege, soweit die Umstände nachweislich auf die Lieferung oder Leistung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies Gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende der Hindernisse teilen wir baldestmöglich mit. In diesen Fällen kann unser Vertragspartner von uns eine Erklärung über unser Zurücktreten vom Vertrag oder Lieferung in angemessener Frist verlangen. Erfolgt unsere Erklärung nicht unverzüglich, ist unser Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist uns unverzüglich schriftlich zu erklären. Schadensersatzansprüche sind für diese Fälle ausgeschlossen.

4.8. Wird seitens unseres Vertragspartners eine Transportversicherung verlangt, erfolgt dies auf seine Kosten.

4.9. Gerät unser Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- und Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir berechtigt nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist von mindestens 10 Tage vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.10. Wird bearbeitete Ware aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben zurückgeliefert, trägt der jeweilige Auftraggeber die Gefahr bis zu deren Eingang bei uns.

4.11. Mehrwegpaletten, Kisten oder Spezialverschläge werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

4.12. Soweit nicht anders vereinbart wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und / oder Transportmittel sorgen wir nach unseren Erfahrungen und rechtlichen Vorgaben auf Kosten des Auftraggebers. Kosten für die Entsorgung, sowie die Rücknahme der Verpackung tragen wir nicht.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende, gleichzeitig entstehende und / oder bedingte Forderungen, z.B. wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlungen

noch offener und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

5.2. Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.

5.1. Wird unsere Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns unser Vertragspartner bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt diese für uns unentgeltlich. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 5.1.

5.3. Bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners sind wir nach Mahnung berechtigt die Ware zurückzunehmen; gleichfalls ist er zur Herausgabe verpflichtet. Zu diesem Zweck wird uns bereits jetzt die Berechtigung, den Betrieb unseres Vertragspartners – Belegenheitsort der Vorbehaltsware – zu betreten, erteilt. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

5.4. Unser Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen gewöhnlichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 5.5. und 5.6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über unsere Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.

5.5. Die Forderungen unseres Vertragspartners aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung entstehen, bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird unsere Vorbehaltsware durch unseren Vertragspartner zusammen mit anderen Waren, die nicht unsere Vorbehaltsware ist, veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 5.2. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teilbetrag / Anteil bereits jetzt abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.

5.6. Unser Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung ist durch uns widerruflich. Sie erlischt automatisch mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unseres Vertragspartners. Von unserem Widerspruchsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit und / oder -bereitschaft gefährdet wird. Auf unser Verlangen hin ist unser Vertragspartner verpflichtet die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offen zu legen und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, zumindest in Kopie, zur Verfügung zu stellen.

5.7. Von einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich durch unseren Vertragspartner schriftlich zu unterrichten, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder Rücktransport unserer Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, es sei denn Dritte tragen die Aufwendungen.

5.8. Wir verpflichten uns auf Verlangen unseres Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben, soweit der Wert der Sicherheiten, die uns zustehen, um mehr als 20 % die zu sichernde Forderung übersteigt.

5.9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder in uns abgetretene Forderungen oder Sicherheiten sind wir seitens unseres Vertragspartners unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendiger Unterlagen zu unterrichten. Unser Vertragspartner haftet für die aus der Verspätung resultierenden Schäden.

5.10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

  1. Materialien und Werkzeuge

6.1. Soweit unser Vertragspartner Material und / oder Werkzeuge zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden und bei uns wieder abzuholen. Kommt der Vertragspartner der Aufforderung zur Abholung seiner Materialien und / oder Werkzeuge nicht nach, oder sind seit der Bereitstellung oder Anlieferung drei Jahre ohne Nutzung vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. §§ 937 ff. BGB bleibt unberührt.

6.2. Wir sind berechtigt, die Materialien und / oder Werkzeuge zu vernichten, wenn unser Vertragspartner zuvor zur Abholung aufgefordert wurde und er sie hiernach nicht binnen sechs Monaten abgeholt hat. Sollten noch fällige Forderungen gegenüber unserem Vertragspartner bestehen, so sind wir zur Veräußerung und Befriedigung aus den Erlösen berechtigt, soweit eine zur Zahlung gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Etwaige Überschüsse sind dem Vertragspartner auszukehren.

6.3. Die Kosten für Instandhaltung, Änderungen und den Ersatz seiner Materialien und / oder Werkzeuge trägt der Vertragspartner, soweit sie dem normalen Verschleiß unterliegen. Es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

6.4. Der Vertragspartner haftet für die ordnungsgemäße Konstruktion und die richtige Auswahl der Materialien, so dass sie dem Verwendungszweck genügen; dies jedoch nur, soweit die Materialien und / oder Werkzeuge durch den Vertragspartner beigebracht werden.

 

  1. Abrufaufträge

7.1. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten des Vertragspartners nach billigem Ermessen zu versenden oder zu lagern und sofort zu berechnen.

7.2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

7.3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmengen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können Mehrmengen mindestens zu den bei dem Abruf der vereinbarten bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

 

  1. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

8.1. Sachmängel, im Sinne des § 434 BGB, sind unverzüglich, spätestens drei Werktage nach Lieferung schriftlich bei uns anzuzeigen. Diejenigen Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung und spätestens vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

8.2. § 377 HGB bleibt unberührt.

8.3. Stellt unser Vertragspartner eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge fest, darf er nicht über die Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Unser Vertragspartner kann von dem Vertrag zurücktreten oder den Warenpreis mindern, sobald die durch ihn gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

8.4. Gibt uns der Vertragspartner nicht unverzüglich die Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen eines Sachmangels.

8.5. Eventuelle Ansprüche unseres Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und / oder Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese sich erhöhen, weil die mangelbehaftete Ware an einen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, dies entspräche dem vertragsgemäßen Gebrauch.

8.6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch unseren Vertragspartner ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist unserem Vertragspartner der Mangel in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen des Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschweigen oder ein Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

8.7. Sachmängel verjähren in 12 Monaten, es sei denn, das Gesetze zwingend etwas anderes vorschreiben, insbesondere §§ 438 Abs. I Nr. 2; 479 Abs. 1; 634a Abs. I Nr. 2 BGB.

8.8. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

 

  1. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung

9.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung und sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, insbesondere Mangel- und Mangelfolgeschäden, die über die Bestimmungen in Nr. 8. ff. und 9.1. hinausgehen ausgeschlossen.

9.2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei schuldhafter herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und /oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

9.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Ansprüche, die unserem Vertragspartner gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entsteht, ein Jahr nach Lieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. es sei denn, diese Verwendungsweise und / oder Ausführung wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlich und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und / oder der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen gem. §§ 478, 479 BGB.

9.4. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

 

  1. Schriftformerfordernis

10.1. Sämtliche Nebenabreden, Vereinbarungen, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen, sowie Änderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis muss ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften. An deren Stelle sollen wirtschaftlich möglichst nahe Bestimmungen treten.

 

  1. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

12.1. Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien unser Hauptsitz.

12.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen, sowie Zahlungen ist, soweit nichts anderes vereinbart, unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages handelt.

12.3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.